Ethische Implikationen kommunaler Wirtschaftsbetätigung
Seit den Verwicklungen von kommunaler Politik und
Wirtschaftsaktivitäten, wie sie rund um den Bankenskandal in Berlin und
den Kölner ”Müll-Klüngel” durch die Presse gingen, sind die Themen
Bestechung, Ämterpatronage und Parteienfilz kommunaler Verwaltung und
Unternehmen erneut ins Zentrum öffentlicher Debatten gerückt. Und es
zeigt sich wieder einmal, dass abgesehen von eindeutig nachweislichem und
strafrechtlich sanktionierbarem Fehlverhalten
(wie Korruption, Bestechung, Unterschlagung etc.)[1]
häufig gar nicht nachzuvollziehen ist, wer für die verschwendeten öffentlichen
Gelder oder anderweitige Schädigungen öffentlicher Interessen zur
Rechenschaft zu ziehen ist. Dies lässt zum einen deutlich werden, dass es
weiterhin an Transparenz hinsichtlich der Aktivitäten der öffentlichen
Hand mangelt und hier – gemäß den Forderungen von Transparency
International – legislativer und exekutiver Nachholbedarf besteht.[2]
Zum anderen aber – und dies soll hier im Vordergrund stehen – sollte
verstärkt berücksichtigt werden, dass über einen geeigneten und
sanktionierten rechtlichen Rahmen hinaus in besonderem Maße ein moralisches
Verantwortungsbewusstsein von Personen im behördlichen Bereich und öffentlichen
Unternehmen gefordert ist. Im Dienste der Öffentlichkeit handeln zu können,
setzt ein Vertrauen dieser Öffentlichkeit voraus, konkret ein Vertrauen
etwa in die effektive und effiziente Verwendung von
Entscheidungsbefugnissen und finanziellen Mitteln. Der folgende Artikel soll deshalb – nach einer Skizze
einschlägiger Problemtypen im Verhältnis von Kommunalverwaltung und
Wirtschaftsaktivitäten – aus ethischer Perspektive beleuchten, warum
gerade für die öffentliche Hand ein hohes Maß an Integrität der
Akteure zu fordern ist. Abschließend soll anhand einiger Beispiele
verdeutlicht werden, welche praktischen Schritte seitens kommunaler
Arbeitgeber zur Förderung dieser Integrität unternommen werden können. Problembereiche: Klassische Bestechung und mehr Grundsätzlich ist bezüglich des Themas ”öffentliche
Wirtschaftsaktivitäten und Ethik” zwischen solchen Fällen zu
unterscheiden, die das Verhalten der öffentlichen Verwaltung im Umgang
mit privatwirtschaftlichen Unternehmen betreffen – z.B. die Kommune, die
einen Bauauftrag an ein Privatunternehmen vergibt – und dem Problemkreis
”öffentliches Unternehmen” selbst, wo Stichworte wie ”Ämterpatronage”
oder ”Protektion” bzw. ”Parteienfilz” einschlägig sind[3]. Beginnen wir mit der ”klassischen” Bestechung: Wenn in
einer Kommune über das Thema ”Müllentsorgung” verhandelt wird, könnte
es z.B. sein, dass nicht alle Entscheidungsträger nur am Wohl der Kommune
bzw. ihrer Bürger interessiert sind, sondern auch dem guten Bekannten xy,
der Müllverbrennungsanlagen herstellt, zu einem Auftrag verhelfen wollen,
deshalb das Konzept ”Verbrennung” gegenüber Alternativen propagieren
und ggf. die zu errichtende Anlage etwas größer dimensionieren, als es
vielleicht nötig wäre. Die Möglichkeiten zur ”Vergütung”
derartiger Gefallen sind breit gestreut: Von einer ”Gewinnbeteiligung”
der entsprechenden Entscheidungsträger bis zur Parteispende reichen die
hinlänglich bekannten Beispiele, die jüngst in NRW zu Tage kamen. Wenn
man bedenkt, dass durch diese Form der Klüngelwirtschaft öffentliche
Gelder in beträchtlicher Höhe verschwendet werden, stellt sich auch
jenseits der kriminellen Dimension solchen Amtsmissbrauchs die Frage,
inwieweit das Vertrauen in die öffentliche Hand nicht grundsätzlich
geschädigt wird. Auf diese Frage wird bei der ethischen Analyse näher
einzugehen sein. Der zweite Bereich ist die öffentliche Wirtschaft selbst.
Dabei handelt es sich volkswirtschaftlich betrachtet um einen durchaus
bedeutsamen Wirtschaftszweig: Derzeit beschäftigen öffentliche
Unternehmen ca. 2 Mio. Personen, was mehr als 7% aller in Unternehmen
Beschäftigten ausmacht; 14% der Bruttoanlageinvestitionen fließen in öffentliche
Unternehmen[4].
Von Bedeutung für unser Thema sind jedoch vor allem die
Rahmenbedingungen, innerhalb derer privatwirtschaftliche und öffentliche
Unternehmen zu agieren haben: ”Die Steuerung öffentlicher Unternehmen findet (...) in
einem komplizierten und im Vergleich zur Privatwirtschaft wesentlich
komplexeren Umfeld von politischer und ökonomischer Rationalität statt.
Aus dieser Konstellation und aus der Tatsache, dass öffentliche
Unternehmen öffentliche Aufgaben und damit in der Regel auch einen
bestimmten politischen, d.h. aber natürlich nicht parteipolitischen,
Auftrag zu erfüllen haben, folgt, dass die Gebietskörperschaften das
Recht haben müssen, ihre Unternehmen in bezug auf die angestrebten Ziele
zu steuern”.[5] Die für öffentliche Unternehmen somit notwendige
Einflussnahme auf Ziele und Strategien durch die Politik birgt allerdings
auch Probleme, die oben unter dem Stichwort ”Ämterpatronage” bzw.
”Protektion” angesprochen wurden: Denn die durchaus wünschenswerte
Einflussnahme der Politik auf die öffentlichen Unternehmen äußert sich
häufig gerade nicht darin, einen kommunalen Wirtschaftsbetrieb im Sinne
des öffentlichen Auftrags optimal – d.h. für die Bürger maximal
nutzbringend - zu führen: Diese Optimalität könnte sich z.B. darin
zeigen, dass ein öffentlicher Nahverkehrsbetrieb durch effizientes
Kostenmanagement günstige Fahrpreise ”erwirtschaftet” oder eine
Kommune aus einem öffentlichen Unternehmen anderweitig Nutzen zieht. In
dieser Hinsicht sind – laut neuester Untersuchungen – die meisten öffentlichen
Unternehmen sogar ”untersteuert”, weil im privatwirtschaftlichen
Sektor etablierte Betriebscontrollings entweder fehlen oder aber nicht zur
effektiven Integration ökonomischer und politischer Zielvorgaben geeignet
sind. Wo hingegen Einflussnahme auf öffentliche Unternehmen
stattfindet – allerdings nicht immer im Sinne der Kommune – , ist z.B.
bei der Vergabe von Ämtern bzw. Posten im Unternehmen: Dann nämlich,
wenn nicht die Qualifikation einer Person für eine bestimmte Aufgabe im
Unternehmen ausschlaggebend ist, sondern ihre – etwa über ein
entsprechendes Parteibuch gesicherte – Loyalität zur kommunalen
politischen Klasse oder ihr Bedarf nach einem ”Versorgungsposten”.
Wenn darüber hinaus keine an der auf die Erreichung der Unternehmensziele
ausgerichtete Bewertung der Arbeitsleistung bzw. Qualitätssicherung
stattfindet, wird der Erfolg eines solchen öffentlichen Unternehmens
zumindest mittelbar gefährdet. Es kann somit durch Misswirtschaft aus
Inkompetenz oder fehlender Kontrolle und Rechenschaftspflicht ein Nachteil
für die Öffentlichkeit entstehen. Ethische Fragen und moralische Konsequenzen Betrachtet man die skizzierten Problembereiche aus ethischer
Warte, so gilt in beiden Problembereichen (Korruption/Ämterpatronage;
Protektion), dass ein Vertrauensmissbrauch gegenüber der Öffentlichkeit
stattfindet: Die entsprechenden Amt- bzw. Funktionsträgern anvertraute
Aufgabe, in ihrem Kompetenzbereich im Interesse der Öffentlichkeit zu
handeln, wurde nicht nur nicht erfüllt, sondern zur eigenen Vorteilsnahme
missbraucht. Dies ist zunächst einmal ein individualethisch
problematisches Verhalten, da es eine persönliche Vorteilsnahme auf
Kosten der Allgemeinheit bedeutet, die zusätzlich noch unter Ausnutzung
anvertrauter Kompetenzen stattfindet. Da das Anvertrauen von Kompetenzen
(in diesem Fall z.B. Entscheidungsbefugnisse) korreliert ist mit einem erhöhten
Maß an Verantwortung gegenüber dem Anvertrauenden (dem Staat als
abstrahierter Öffentlichkeit) sowie den der Kompetenz Unterworfenen (z.B.
die Teilnehmer einer Ausschreibung für ein Bauvorhaben), wiegt eine
entsprechende Unverantwortlichkeit moralisch schwer.[6] Doch auch in sozialethischer Perspektive sind gravierende
moralische Konsequenzen zu konstatieren: Jeder bekannt werdende Fall von
Korruption, Kungelei oder anderweitigem Missbrauch von Amts- bzw.
Funktionsträgerschaft höhlt die Glaubwürdigkeit öffentlicher
Institutionen aus[7],
leistet einer Politik- und Staatsverdrossenheit Vorschub und fördert das
Gefühl staatsbürgerlicher Ohnmacht. Ein Staat, dessen Bürger kein
Vertrauen mehr in seine Repräsentanten, Amtsträger und Institutionen
haben, wird kaum Schauplatz einer selbstbewussten Demokratie sein können.
Vielmehr wird auf diese Weise das Feld den Populisten überlassen, die die
berechtigte Entrüstung der Bürger über den geschilderten
Vertrauensmissbrauch für manch zweifelhafte Ziele zu instrumentalisieren
wissen. Ein weiterer, sozialethisch relevanter Aspekt ist die
Vorbildfunktion öffentlicher Institutionen: Wenn eine Gesellschaft Werte
wie Vertrauen, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein als wichtige
moralische Leitkategorien schützen möchte, tut sie gut daran, Repräsentanten
dieser Gesellschaft mit allen nur möglichen Mitteln dazu anzuhalten, sich
gemäß dieser Leitkategorien zu verhalten. Daraus folgt nicht die
Forderung, Personen, die in öffentlichen Ämtern oder Unternehmen beschäftigt
sind, müssten die besseren Menschen sein. Vielmehr geht es darum, alle
nur möglichen Wege zu beschreiten, um gerade in diesen sensiblen
Bereichen den bekannten Problemen im Verhältnis von Macht und Missbrauch
zu begegnen und zu zeigen, dass es auch anders geht. Kampf gegen Missbrauch: Mit verbindlichen Regeln klare
Grenzen setzen Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Kampf gegen Korruption
und Amtsmissbrauch beruhen auf den unterschiedlichsten Quellen. Die §331-335
des Strafgesetzbuches regeln die Fälle der Vorteilsnahme,
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung. Auch Fälle wie die
Annahme von Geschenken oder Belohnungen sind in den Landesbeamtengesetzen,
aber auch im Bundesangestellten Tarifvertrag und in den verschiedenen
Tarifverträgen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst
geregelt. Folglich sind es nicht in erster Linie juristische Defizite, die
das wirkungsvolle Vorgehen gegen Verstöße im öffentlichen Bereich
verhindern. Es ist eindeutig, dass diese Regelungen nur ungenügend dazu
beitragen, das persönliche Verhalten von Entscheidungsträgern in Politik
und Verwaltung positiv zu beeinflussen. Eine gewichtige Rolle spielt
dabei, dass die Möglichkeit von Sanktionen zur Abschreckung von
Fehlverhalten nach wie vor nur ungenügend genutzt wird. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache sind Städte und
Gemeinden dazu übergegangen, ihren Mitarbeitern praxisnähere Leitlinien
an die Hand zu geben. Die Stadtverwaltung Moers beispielsweise hat im
November 1999 ein "Handlungskonzept zur Vermeidung von Manipulation
und Korruption" veröffentlicht. Dieses Konzept stellt verschiedene
systembezogene Ursachen (mangelnde Transparenz, fehlende Kontrolle etc.)
für Korruption aber auch personenbezogene Schwachstellen (persönliche
Probleme, aufwendiger Lebensstil) vor. Auch werden übliche Maßnahmen zur
Korruptionsvermeidung getroffen (Vier-Augen-Prinzip, Job-Rotation, Aus-
und Fortbildung). Darüber hinaus werden den Mitarbeitern konkrete
Hilfestellungen gegeben. Für die Ablehnung von Einladungen, Vergünstigungen
oder Geschenken wurden Formbriefe verfasst. Ein weiterer Weg zur Wahrung ethischer Standards in der
kommunalen Wirtschaftsbetätigung führt über konsequentes Controlling
und eine ebensolche Sanktionierung von Fehlverhalten zum Beispiel durch
die Erfüllung der persönlichen Regresspflicht. Zur Durchsetzung dieser
Maßnahmen sind klar definierte Verantwortlichkeiten und eine größtmögliche
Transparenz von Entscheidungs- und Verwaltungsprozessen unverzichtbar. Präventionspotenzial: Unrechtsbewusstsein und
Organisationskultur Klare Regeln, Sanktionen und konkrete Hilfestellungen zur Bekämpfung unethischen Verhaltens sind notwendig und müssen zukünftig ausgebaut werden. Allein durch diese Maßnahmen werden sich die Missstände jedoch nicht bewältigen lassen. Für eine effektive Prävention gilt es am Selbstverständnis und an der gewachsenen Kultur kommunaler Unternehmen anzusetzen. Es geht darum, eine Organisationskultur zu entwickeln, in der z. B. Patronage, Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit unmissverständlich als Formen unprofessionellen und unerwünschten Verhaltens benannt und bewertet werden. Grundlage dessen ist die Verständigung auf gemeinsame Leit-
und Verhaltenswerte wie Integrität, Ehrlichkeit, Fairness und
Professionalität, die den ”ethischen Rahmen” und damit die von allen
nachvollziehbare Begründung für die Einführung von konkreten Maßnahmen
der genannten Art bilden.
Wo keine Sensibilität für ethische Fragen besteht und ein
entsprechendes Bewusstsein aktiv gefördert wird, laufen Regelungen
letztlich ins Leere – im schlimmsten Fall provozieren sie sogar die
”sportliche” Suche nach ihren Lücken.
Regelwerke und Kontrollmaßnahmen erfüllen nur dort ihren
Zweck, wo sie als Ausdruck eines gemeinsamen Zieles verstanden werden können
– z.B. des Wunsches, einer integeren Organisation mit Vorbildcharakter
anzugehören, die sich einer Kultur der Selbstverantwortlichkeit, Transparenz
und Fairness verpflichtet fühlt. Hilfreich bei der gezielten Kulturgestaltung sind Prozesse,
in denen eine Organisation unter Einbeziehung möglichst aller Mitarbeiter
gemeinsame Wertvorstellungen, Kodizes und Verhaltensregeln (Code of
Conduct) entwickelt. Ein wesentlicher Begleit-Effekt dieses Prozesses ist
die Identifikation bzw. Sensibilisierung für ethische Grauzonen, die im nächsten
Schritt durch die Formulierung entsprechender Orientierungen und Verhaltensleitlinien
beseitigt werden können. Auch Werte- und Verhaltenskodizes bleiben jedoch wirkungslos,
wenn sie nicht von geeigneten, möglichst umfassenden Kommunikations- und
Implementierungsmaßnahmen begleitet werden, die die Organisation als
Ganze erfassen. Eine besondere Stellung kommt dabei den Führungskräften zu,
die sowohl als Vorbilder wie auch als Multiplikatoren nach innen und außen
fungieren. Entscheidend ist zudem, dass Angestellte und Arbeiter in Städten
und Gemeinden ebenso miteinbezogen werden wie politische Amtsträger. Des weiteren müssen Strukturen geschaffen werden, die
wertekonformes, ethisches Verhalten belohnen. Ein zentrales Handlungsfeld
der Umsetzung ist daher das Personalmanagement mit allen relevanten
Prozessen vom Recruitment bis zur Leistungsbewertung. So sollten
Einstellungs-, Besetzungs- und Beförderungsprozesse allem voran
transparent und kompetenzinduziert sein. Eine nicht minder zentrale Rolle spielt die
Personalentwicklung, in die es geeignete Trainings- und Schulungseinheiten
zur ethischen Sensibilisierung und Umgang mit integritätsrelevanten
Fragen zu integrieren gilt. Schließlich sollten auf dem Weg zur integeren Organisation
auch Evaluierungs- und Controlling-Maßnahmen nicht fehlen: Entwickelt
sich die Kultur in die gewünschte Richtung – sind Fortschritte
erkennbar? Sind die neuen Orientierungen auch bei allen Mitarbeitern und
externen Zielgruppen ”angekommen”, sprich verstanden und akzeptiert
worden? Vor allem aber: halten sich alle daran? Wie kann abweichendes
Verhalten frühzeitig erkannt und so verhindert werden, dass die
gemeinsamen Integritäts- und Wertestandards durch ”schwarze Schafe”
untergraben werden? Während Erkenntnisse zu den ersteren Fragen durch ein
breites Set an Instrumenten der Kulturdiagnostik gewonnen werden können
(Fokusgruppengespräche, 360 Grad-Befragungen, Imageanalysen etc.), stellt
die letztere Frage für viele Organisationen immer noch eine große
Herausforderung dar. Oftmals haben Mitarbeiter oder Externe im
Organisationsumfeld Kenntnis über abweichendes Verhalten, aber keinen
geeigneten Ansprechpartner, um identifizierte Missstände mitzuteilen oder
aber schlicht Hemmungen oder Angst vor Repressalien, sich offen dazu zu äußern.
Einige Organisationen und Kommunen haben zu diesem Zweck Ombudsleute –
meist externe Rechtsanwälte – eingesetzt, die auch anonyme Meldungen
entgegennehmen. Eine andere, oftmals ergänzende Möglichkeit ist die
Einrichtung von Telefonhotlines – oder Mailboxes, die von einem internen
Werte- oder Integrity-Manager betreut werden.[8] Nur wo die Umsetzung von ethischen Werteorientierungen und
integritätsrelevanten Leitlinien auch konsequent verfolgt und in der
beschriebenen Weise gezielt gemanagt wird, kann sich mit der Zeit eine
nachhaltig wirksame, integere Organisationskultur entwickeln – und damit
zugleich die conditio sine qua non der effektiven Korruptionsprävention. Ein integrer kommunaler Wirtschaftsbetrieb hat darüber hinaus die Chance, auch über den eigenen Bereich hinaus zu wirken. Wenn die Mitarbeiter durch ein effektives Controlling und eine eindeutige Rechtslage (z. B. auf der Grundlage des neuen Antikorruptionsregisters) in die Lage versetzt werden, sich gegen unethisches Verhalten in der Verwaltung ebenso zu Wehr zu setzen wie gegen Regelverletzungen von Dritten, wird das sowohl das Vertrauen der Organisation in sich selbst als auch die Reputation der Organisation in der Öffentlichkeit stärken. [1] Vgl. dazu z.B. StGB §331-336. [2] In diesen Zusammenhang fallen z.B. auch die von Transparency International in der ”Berliner Erklärung” vom Oktober 1999 geforderten ”Informationsfreiheitsgesetze”, die den Bürgern umfangreichen Zugang zu Informationen von Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes zubilligen. Gesetze dieser Art existieren mittlerweile in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. [3] Vgl. dazu die immer noch einschlägige Studie von E. und U. Scheuch: Cliquen, Klüngel und Karrieren. Über den Verfall der politischen Parteien - eine Studie. Rowohlt Taschenbuchverlag: Reinbek, 1998. [4] unveröffentlichtes Redemanuskript Manfred Röber, Jahrestagung Transparency International, 27. Oktober 2000, S. 3. [5] ebenda, S. 5. [6] Dabei ist zunächst nachrangig, ob man prinzipienethisch argumentiert, also beispielsweise in Anlehnung an Kants kategorischen Imperativ nach der Verallgemeinerbarkeit der Formel ”Bereichere Dich auf Kosten anderer” fragt oder ob man in Anlehnung an den Utilitarismus die Handlungsfolgen moralisch bewertet, wie z.B. durch die Frage, ob der Nutzen der Gesamtheit der Betroffenen aus der Bestechung höher ist als der des Bestechers/Bestochenen: In beiden Fällen würde wohl ein klares moralisches Urteil gegen die Bestechung fallen. [7] Vgl. dazu Arnim, Hans Herbert von: Demokratie ohne Volk. Plädoyer gegen Staatsversagen, Machtmissbrauch und Politikverdrossenheit. Droemer-Knaur: München, 1993. [8] Ein völlig neuartiges Instrument des Integritätsmanagements ist das Business Keeper Monitoring System (BKMS), ein System zur Aufklärung von wirtschaftskriminellen und organisationsschädigenden Handlungen durch die effektive Gewinnung und Auswertung von Informationen. Das BKMS ermöglicht Mitarbeitern und anderen Stakeholdern, unter Wahrung ihrer Anonymität Fehlverhalten zu melden und eröffnet so neue Wege, menschliches Fehlverhalten in das Risikomanagement einzubeziehen. Anders als andere Tools des Integritätsmanagements ermöglicht BKMS den anonymen Dialog mit den Hinweisgebern, was wesentlich zur Qualitätssicherung im Qualitätsmanagement beiträgt.
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